Die Entschädigung der Abgeordneten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern ist im Abgeordnetengesetz M-V (AbgG MV) geregelt und lehnt sich an die Besoldung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht an.
Gemäß § 28 Abgeordnetengesetz M-V wird die Grundentschädigung jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Beamten- und Richterbesoldung im Land angepasst.
Seit Januar 2024 beträgt die Höhe der zu versteuernden Grundentschädigung 6.829,- €.
Das AbgG M-V enthält ebenso Regelungen zu weiteren Geldleistungen, wie Reisekostenentschädigung, Aufwendungen für Wahlkreisbüros und Mitarbeiter, Fortbildung sowie Leistungen an ausgeschiedene Abgeordnete.
Konkretisiert werden diese Regelungen in sogenannten Ausführungsbestimmungen zum AbgG M-V, die als Amtliche Mitteilungen veröffentlicht werden.
Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz