Landtag Mecklenburg-Vorpommern. Direkt zum Hauptinhalt dieser Seite.Zum Randinhalt dieser Seite.

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Allgemeines

I. Rechtliche Grundlagen der Petitionsbearbeitung

Landesverfassung
Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz
Geschäftsordnung des Landtages für die 8. Wahlperiode

II. Verfahrensablauf

Sobald eine Petition auf dem Postwege, per Fax oder auf dem elektronischen Wege im Petitionsausschuss eingegangen ist, wird eine entsprechende Petitionsakte angelegt. Der Petitionsaus­schuss holt anschließend vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zum Anliegen ein. Dazu ist es in der Regel notwendig, die eingereichten Unterlagen an die zustän­digen Stellen weiterzuleiten. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Ministerien sowie der nachgeordneten Behörden werden die Petenten informiert. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, auf den Inhalt der Stellungnahmen zu erwidern. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen sowie der gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen wird die Petitionsakte an die Abgeordneten, die dies vorher erklärt haben, zur Prüfung übergeben. Nach Abschluss der Prüfung wird den übrigen Ausschussmitgliedern das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Der Petitionsausschuss entscheidet sodann über das weitere Verfahren. Im Falle der abschließenden Erledigung legt der Petitionsausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung sowie einen Bericht zur Entschei­dung vor. Über die Erledigung der Petition werden die Petenten sodann von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet.

Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Petitionsausschuss von den im Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Ge­schäftsord­nung vorgese­henen Rechten Ge­brauch machen (z. B. Akten anfordern, Auskünfte von Behörden einho­len, Ortsbesichti­gungen vornehmen, Regierungsver­treter anhören).