Aufgaben des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Wahl des Ministerpräsidenten
Die Wahl des Ministerpräsidenten soll innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neu gewählten Landtages erfolgen. Der Ministerpräsident wird in geheimer Abstimmung mit der Stimmenmehrheit der Landtagsabgeordneten gewählt. (Artikel 42 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Die Landesminister werden nicht durch den Landtag gewählt - sie werden durch den Ministerpräsidenten berufen und im Landtag vereidigt.
Youtube-Video zur Wahl der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig am 4. Juli 2017
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwürfe können auf drei unterschiedlichen Wegen in den Landtag eingebracht werden (Artikel 55 bis 60 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern):
- durch die Landesregierung
- aus der Mitte des Landtages - durch die Fraktionen oder durch eine mindestens Fraktionsstärke entsprechende Zahl von Abgeordneten
- direkt aus dem Volk (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) - .
Gesetzesinitiativen aus dem Volk müssen von mindestens 15.000 (Volksinitiative) bzw. 100.000 Wahlberechtigten (Volksbegehren) unterstützt werden. Durch Volksentscheid ist ein Gesetzentwurf angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Wahlberechtigten, zugestimmt hat. Unzulässig sind Volksinitiativen über den Landeshaushalt, über Abgaben und Besoldung.
Gesetzentwürfe werden in der Regel zweimal im Landtag beraten (Erste und Zweite Lesung). Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine Dritte Lesung beschließen.
In der Ersten Lesung (Grundsatzberatung) werden die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Dann wird darüber abgestimmt, ob der Antrag zur weiteren Beratung in den entsprechenden Fachausschuss überwiesen wird. Sind inhaltlich mehrere Ausschüsse zu beteiligen, wird er an alle zur Beratung überwiesen. In diesem Fall bestimmt der Landtag einen federführenden Ausschuss. In den Ausschüssen kommt es zu Detailberatungen durch die jeweiligen Experten der Fraktionen und zu Anhörungen von Sachverständigen. Parallel befassen sich auch die Arbeitskreise in den einzelnen Fraktionen mit dem Antrag. Am Ende dieser Beratungen stimmt der federführende Ausschuss über eine Beschlussempfehlung für das Plenum ab.
Wird ein Gesetzentwurf nach der Ersten Lesung nicht an die Ausschüsse überwiesen, so muss er nach § 48 Abs. 3 der Geschäftsordnung spätestens nach drei Monaten wieder auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden.
In der Zweiten Lesung findet die Einzelberatung zum Antrag und zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses statt. Dann wird zunächst über vorliegende Änderungsanträge abgestimmt. Am Ende steht die Schlussabstimmung. In der Schlussabstimmung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen. Dabei muss der Landtag das Gesetz mit einer relativen Mehrheit verabschieden, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gesetzen zur Änderung der Landesverfassung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erforderlich.
Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten
Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Minister das verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetz aus und lässt es im Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden. Die Gesetze treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
Kontrolle der Landesregierung
Der Landtag verfügt über ein weitreichendes Frage- und Auskunftsrecht gegenüber der Landesregierung. Gleichzeitig hat die Landesregierung eine umfassende Informationspflicht gegenüber dem Landtag (Artikel 40 und 39 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Darüber hinaus kann der Landtag zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse Untersuchungsausschüsse einrichten, die mit umfangreichen Rechten ausgestattet sind (Artikel 34 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit mit Anregungen, Bitten und Beschwerden an den Landtag bzw. dessen Petitionsausschuss wenden (Artikel 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Außerdem wählt der Landtag jeweils für sechs Jahre eine Bürgerbeauftragte bzw. einen Bürgerbeauftragten. Dieser unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung. Er berät und unterstützt auch in sozialen Angelegenheiten. Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.